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AVB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Leviat GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der LEVIAT GmbH (nachfolgend: „LEVIAT“, „wir“) und den Kunden, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB), sowie mit der Ware verbundene Serviceleistungen. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen, jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie die Erbringung von Serviceleistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn oder eine sonstige Leistung vorbehaltlos ausführen bzw. erbringen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor entsprechenden Bestimmungen dieser AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform im Sinne des BGB (zum Beispiel Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und das Recht auf Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsabwicklung
(1) Informationen, die wir über unsere Waren zur Verfügung stellen, sowie Angebote, die nicht schriftlich erfolgen, sind kein Angebot im Rechtssinn, sondern freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(3) Der Vertrag sowie sonstige Vereinbarungen und Garantieerklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung der Bestellung geschlossen. Sofern sich aus der Bestellung des Kunden nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(4) Sämtliche von uns gefertigten angebots- und auftragsbezogenen Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen (zum Beispiel Pläne, Skizzen, Statikunterlagen, Kostenvoranschläge) sowie Proben oder Muster bleiben, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, unser Eigentum; unsere Urheberrechte daran behalten wir uns vor.
(5) In den in Abs. 4 genannten Unterlagen eventuell enthaltenes Know-how ist der Kunde nur berechtigt, zum vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
(6) Soweit wir Waren auf der Grundlage von durch den Kunden übermittelten Zeichnungen, Modellen, Mustern, Herstellungsanweisungen oder sonstigen Bestellanlagen herstellen und liefern, leistet uns der Kunde dafür Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der bestellten Waren gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von allen eventuellen Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen, sollten entgegen Satz 1 durch die Herstellung und Lieferung der Ware gewerbliche Schutzrechte beziehungsweise Urheberrechte Dritter verletzt werden. Sollten wir von einem Dritten wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder von Urheberrechten in Anspruch genommen werden, sind wir gegenüber dem Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen, soweit uns der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte verschafft. Auch diesbezüglich gelten die unter § 3 Abs. 3 und § 4 enthaltenen Regelungen.
(7) Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, Modelle, Muster, Zeichnungen, Herstellungsanweisungen oder sonstige Bestellanlagen sechs Monate nach Erfüllung des Vertrages zu vernichten. In Ansehung von Bestellanlagen des Kunden gilt das nicht, soweit aus den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Rückgabe dieser Bestellanlagen hat.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Hat der Kunde für die Lieferung erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass wir dies zu verantworten haben, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen oder -termine anzupassen.
(2) Wir bemühen uns, Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. Absendung ab Werk/Lager maßgebend. Wenn die Ware, ohne dass wir das zu vertreten haben, nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind berechtigt, die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn, dem Kunden entstehen dadurch unangemessene Nachteile. Im Übrigen gilt ein vereinbarter Termin für die Lieferung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt, wenn wir innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Termin die Ware liefern bzw. zur Abholung bereitstellen.
(3) Lieferfristen und -termine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte wegen Annahmeverzugs des Kunden – um den Zeitraum, für den wir an der Leistung gehindert sind, weil der Kunde uns gegenüber in Verzug ist oder den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht nachkommt (zum Beispiel fehlende Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, fehlende Übergabe der erforderlichen Ausführungsunterlagen oder fehlende Leistung der Anzahlung).
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Als Fall der nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die unterbleibende, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Lieferung oder Leistung durch unseren Zulieferer oder sonstigen Subunternehmer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben (d.h. nach den üblichen Umständen in Qualität und Quantität der mit dem Kunden vereinbarten Leistung entsprechend) und gegenüber dem Kunden keine weiter gehende Liefergarantie übernommen haben. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften; in jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und auf Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Zu Transportzwecken überlassene Tauschverpackungen (Europaletten, Gitterboxen etc.) bleiben unser Eigentum und gehen nur vorübergehend in den Besitz des Kunden über. Der Kunde schuldet den Austausch oder die Rückführung der Tauschverpackung an uns.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferungen – mit der Bereitstellung der Ware zum Transport ab unserem Werk und Information des Kunden von der Abholmöglichkeit, spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht – auch bei Teillieferungen – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt (im Folgenden einheitlich: „Spediteur“) auf den Kunden über. Von uns beauftragte Spediteure sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall eines Transportschadens kann der Kunde wegen dieses Schadens von uns die Abtretung der insoweit gegen den Spediteur bestehenden Schadensersatzansprüche verlangen.
(5) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Der Kaufpreis – bei Teillieferung ein etwaiger anteiliger Betrag – ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug von Skonto zu begleichen. Wir sind jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.
(4) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, gerät der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Der jeweils zur Zahlung fällige Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Bei mehreren offenen Forderungen gegen den Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die offenen Forderungen anzurechnen.
(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Stehen dem Kunden Mängelrechte zu, bleibt sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen und sonstigen Ein- oder Zugriffen hat der Kunde Vollstreckungsbeamte oder andere Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter erfolgt, tritt der Kunde schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Für diesen Fall behalten wir uns vor, die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie dessen Befugnis zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Waren zu widerrufen und Dritten gegenüber die Abtretung offenzulegen.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der oben genannten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelhaftung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelieferter Waren (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) oder mangelhafter Serviceleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Regressansprüche nach § 445a BGB, wenn die Endlieferung der Ware nicht an einen Verbraucher erfolgt. In allen Fällen unberührt bleibt dagegen die gesetzliche Sondervorschrift des Regressanspruchs aus § 478 BGB bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen Unternehmer, z.B. durch Einbau, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware oder Serviceleistung getroffene schriftliche Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere alle Produkt- oder Servicebeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 BGB mit Ausnahme von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
(5) Die warenbezogenen Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Untersuchung der Ware hat dabei in jedem Fall vor einem etwaigen Einbau oder einer Verarbeitung derselben zu erfolgen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) ab Lieferung bzw. bei Untersuchung nicht erkennbare Mängel ab Entdeckung innerhalb von fünf Werktagen schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße und fristgerechte Untersuchung oder die Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen, sofern dieser von uns nicht arglistig verschwiegen wurde.
(6) Ist die gelieferte Ware oder Serviceleistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. erneuter Erbringung der Serviceleistung (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und soweit die Kosten nicht unverhältnismäßig sind und nicht darauf beruhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens können wir vom Kunden die entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit hat der Kunde nicht erkannt oder war für ihn nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, soweit wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Eine Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag aber nur zurücktreten, wenn er an dieser kein Interesse hat. Bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde nicht zurücktreten, wenn der Mangel unerheblich ist.
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
(c) maximal – und sofern kein Fall von Buchstabe a) vorliegt – in Höhe von EUR 1.500.000,00 (Haftungshöchstbetrag). Dies gilt nicht, wenn der Haftungshöchstbetrag im Einzelfall die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt; in diesem Fall ist unsere Haftung auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
(5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht worden ist (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist nach der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder Serviceleistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
(4) Schadenersatzansprüche des Kunden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Exportkontrollen
(1) Der Kunde hält alle einschlägigen Vorschriften, Regeln und Gesetze in Bezug auf Menschenrechte (einschließlich das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten), Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie Bestechungsbekämpfung, Korruptionsbekämpfung (einschließlich des UK Bribery Act und des US Foreign Corrupt Practices Act, sofern anwendbar), Sklavereibekämpfung, Wirtschaftssanktionen, Geldwäschebekämpfung und Handelssanktionsvorschriften der USA, der EU und des Vereinigten Königreichs ein.
(2) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Waren zu keinem Zeitpunkt direkt oder indirekt in einer Weise exportiert, importiert, verkauft, übertragen, abgetreten oder anderweitig veräußert werden, die zu einer Nichteinhaltung der genannten Gesetze und Vorschriften führt. 
(3) Der Kunde entschädigt LEVIAT für alle Kosten, Schäden und/oder Verluste, die sich aus einem festgestellten Verstoß gegen diese Klausel [§10] ergeben.
(4) Leviat ist berechtigt, den betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, wenn der Kunde gegen diese Klausel verstößt.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle diesen AVB nach § 1 Abs. 2 unterfallenden vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts zu unseren Gunsten unterliegen hingegen dem Recht der jeweiligen Belegenheit der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Auch etwaige Ansprüche außervertraglicher Natur, die im Zusammenhang mit diesen AVB oder der Vertragsbeziehung stehen, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder, soweit die Voraussetzungen des § 21 ZPO vorliegen, dort zu erheben, wo eine Niederlassung des Kunden belegen ist.
(3) Sollten vertragliche Regelungen einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sein, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrages unmöglich oder dessen Aufrechterhaltung für einen Vertragspartner unzumutbar wird, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Soweit Regelungen dieser AVB nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Stehen jedoch keine zur Füllung der Lücke geeigneten gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, und ist auch keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich, werden die Parteien anstelle der nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen oder unwirksamen AVB‑Regelung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

(Stand: 22.02.2024)

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