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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen ("Einkaufsbedingungen") der Leviat-Gruppe für Waren und/oder für Waren und/oder Dienstleistungen - Deutschland, Stand: 22. Februar 2024

 

  1. Begriffsbestimmungen
    1.1. Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

Verbundene/s Unternehmen

in Bezug auf die Leviat BV jede Gesellschaft, die zum betreffenden Zeitpunkt von der Leviat BV direkt oder indirekt beherrscht wird oder mit der Leviat BV unter gemeinsamer direkter oder indirekter Beherrschung steht, sowie jede andere Gesellschaft, wie ggf. zwischen den Parteien vereinbart

Vertrag

jede zwischen der Vertragspartei und/oder ihren Verbundenen Unternehmen geschlossene Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Rahmenvertrag, einen Dienstleistungsvertrag und/oder eine Bestellung

Vertragspartei

die Leviat BV oder eines ihrer zur Leviat-Gruppe gehörenden Verbundenen Unternehmen, das in einer Bestellung oder einem anderen Vertrag als solches definiert ist.

Allgemeine Einkaufsbedingungen oder "Einkaufsbedingungen"

Diese ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN ("Einkaufsbedingungen") 2021 DER LEVIAT-GRUPPE FÜR WAREN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN - DEUTSCHLAND

Waren

alle materiellen Gegenstände, die die Lieferantin an die Vertragspartei und/oder das Verbundene Unternehmen zu liefern hat

Rechte am Geistigen Eigentum

alle Rechte am geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, (nicht) eingetragene Marken, Handelsnamen und Dienstleistungsmarken, Patente, Datenbankrechte sui generis, Domainnamen, Rechte an Know-how und alle damit verbundenen Rechte

Parteien

die Vertragspartei und die Lieferantin

Personenbezogene Daten

personenbezogene Daten im Sinne des geltenden Rechts in Bezug auf die Mitarbeiter der Vertragspartei und die Mitarbeiter von Dritten, die von der Vertragspartei im Rahmen des Vertrags beauftragt wurden

Bestellung

das Standarddokument der Vertragspartei, das ein Leistungsverzeichnis über die von der Lieferantin zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen und die Zahlungsbedingungen enthalten oder als Anhang enthalten kann, welches den von der Vertragspartei an die Lieferantin zu zahlenden Höchstwert aufführt

Dienstleistungen

alle Arbeiten, die die Lieferantin für die Vertragspartei

Lieferantin

alle Vertragspartner der Vertragspartei sowie alle Mitarbeiter und/oder Subunternehmer oder Beauftragten der Lieferantin, die von dieser für die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen an die Vertragspartei eingesetzt werden

 

 

  1. Geltungsbereich
    2.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für den Kauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen und sind Bestandteil eines jeden Vertrages, aller Anfragen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Bestellungen, sonstigen Rechtsverhältnisse und sonstigen Handlungen der Lieferantin der Lieferantin gegenüber der Vertragspartei.
    2.2. Alle Verträge und/oder Bestellungen unterliegen diesen Einkaufsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und einem Vertrag und/oder einer Bestellung hat der Vertrag und/oder die Bestellung einschließlich spezifischer Zahlungs- oder Lieferbedingungen Vorrang vor den Einkaufsbedingungen.
    2.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten als von der Lieferantin angenommen, sobald diese von der Vertragspartei einen Vertrag und/oder eine Bestellung erhalten hat. Alle zusätzlichen Bedingungen, die die Lieferantin mündlich oder schriftlich vorschlägt, gelten als von der Vertragspartei abgelehnt und werden nicht Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien.
    2.4. Ein Verweis im Rahmen dieser Einkaufsbedingungen auf:
    - "Vertragspartei" ist, wenn der Kontext es erfordert (entweder im Rahmen einer unterzeichneten Bestellung oder eines anderen Vertrags), auch ein Verweis auf ein Verbundenes Unternehmen und
    - "Vertrag" ist, wenn der Kontext es erfordert, auch ein Verweis auf eine Bestellung (mit Ausnahme von Ziffer 3 und Ziffern 4.1 und 4.2).
    2.5. (Allgemeine) Geschäftsbedingungen der Lieferantin werden ausdrücklich ausgeschlossen und finden vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien keine Anwendung.

  2. Gültigkeit von Angeboten und Erteilung von Bestellungen
    3.1. Die Annahme von Angeboten der Lieferantin durch die Vertragspartei erfolgt mittels einer von einem bevollmächtigten Vertreter schriftlich unterzeichneten Bestellung oder über das digitale Bestellsystem der Vertragspartei.
    3.2. Falls die Lieferantin der Vertragspartei kein Angebot unterbreitet, kommt eine Bestellung dadurch zustande, dass die Vertragspartei der Lieferantin eine Bestellung gemäß dem Rahmenvertrag erteilt.
    3.3. Stellt die Lieferantin einen Fehler oder eine Unstimmigkeit in einer Bestellung fest, so setzt sie die Vertragspartei unverzüglich darüber in Kenntnis und bittet um Klärung, bevor sie mit der Ausführung, Produktion oder Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen fortfährt.

  3. Nachhaltigkeits-, Rechts- und Risikoanforderungen an Lieferanten
    4.1. Die Lieferantin unterstützt die Einhaltung der höchsten ethischen, rechtlichen und moralischen Standards wie im "Verhaltenskodex für Lieferanten" (klicken Sie auf den Link) dargelegt, hat sich diesen verschrieben und hält sich auch sonst an deren Bestimmungen.
    4.2. Die Lieferantin muss vor der ersten Rechnung die von der Vertragspartei geforderten maßgeblichen Sicherheitsprozesse, wie in diesem link (www.com/kys/crh-enterprise/) dargelegt, einhalten und sich dazu anmelden.
    4.3. Die Lieferantin richtet sich nach allen maßgeblichen Vorschriften, Regeln und Gesetzen in Bezug auf Menschenrechte (einschließlich Abschnitt 1502 Dodd-Frank Act (Dodd-Frank-Gesetz)), Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, sowie die Anforderungen zur Verhinderung von Bestechung, Korruption (eingeschlossen darin UK Bribery Act (Gesetz des Vereinigten Königreichs zur Verhinderung der Bestechung) und das US Foreign Corrupt Practices Act (US-amerikanisches Gesetz zur Verhinderung der Bestechung ausländischer Behördenvertreter), soweit anwendbar), Sklaverei und Geldwäsche sowie den Anforderungen aller wirtschaftlichen Sanktionen und der Handelssanktionen der USA, der EU und des Vereinigten Königreichs.
    4.4. Wenn die Lieferantin entsprechend oder im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten verarbeitet, richtet sie sich nach allen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz, die für ihre Waren und Dienstleistungen gelten, wie u. a. die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die EU-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG für elektronische Kommunikation und das Bundesdatenschutzgesetz.
    4.5. Die Lieferantin stellt die Vertragspartei von jeglichen Kosten, Entschädigungssummen und/oder Verlusten frei, die sich aus einem festgestellten Verstoß gegen diese Ziffer 4 ergeben.

  4. Verpflichtungen der Lieferantin
    5.1. Die Verpflichtungen der Lieferantin umfassen insbesondere:
    a. die Sicherstellung, dass die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Vertrag und/oder der maßgeblichen Bestellung und allen anwendbaren Spezifikationen sowie unter Anwendung der höchsten fachlichen Standards, wie z. B. betreffend Verarbeitung und geeignete Materialien, erfolgt;
    b. das Führen ordnungsgemäßer Aufzeichnungen in Bezug auf jede Bestellung, so dass sie von der Vertragspartei geprüft werden können;
    c. die Ausführung der von der Vertragspartei ordnungsgemäß erteilten Weisungen, Anweisungen und/oder Aufträge;
    d. die Sicherstellung der strikten Einhaltung aller für die Belegschaft der Lieferantin, die im Rahmen des jeweiligen Vertrages und/oder der jeweiligen Bestellung beschäftigt und/oder eingesetzt ist, geltenden Gesetze;
    e. die Sicherstellung, dass die vereinbarten Arbeiten fortgesetzt werden, wenn das von der Lieferantin eingesetzte Personal krank ist, Urlaub hat oder aus anderen Gründen abwesend ist. Die Lieferantin stellt sicher, dass jederzeit ausreichend Personal für die Durchführung aller maßgeblichen Arbeiten zur Verfügung steht;
    f. die Aufrechterhaltung aller Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen;
    g. den Abschluss der erforderlichen Versicherungen und Versicherung der Ausrüstung und des Materials der Lieferantin im eigenen Namen.
    5.2. Die Lieferantin macht sich mit den von der Vertragspartei zur Verfügung gestellten Richtlinien und Verfahren vertraut und stellt sicher, dass alle maßgeblichen Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und/oder Vertreter über die Verpflichtungen der Lieferantin im Rahmen dieser Einkaufsbedingungen informiert sind.
    5.3. Darüber hinaus ist die Lieferantin verpflichtet, alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden. Sollte die Lieferantin Anweisungen und/oder Vorschriften (betreffend Sicherheit oder sonstige) nicht einhalten, stellt die Lieferantin die Vertragspartei von allen Kosten, Entschädigungssummen und/oder Verlusten frei, die sich aus einem solchen Versäumnis ergeben, und die Vertragspartei kann dem betreffenden Mitarbeiter den weiteren Zugang zu ihren Räumlichkeiten verweigern.

  5. Lieferzeiten für Waren und die Erbringung von Dienstleistungen
    6.1. Die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen muss zu dem im maßgeblichen Vertrag vereinbarten Zeitpunkt beginnen und sich nach einem von der Vertragspartei zu erstellenden Zeitplan richten.
    6.2. Sobald die Lieferantin weiß oder absehen kann, dass die Waren nicht pünktlich oder nicht nach einem vereinbarten Zeitplan geliefert werden und/oder dass die Dienstleistungen nicht rechtzeitig erbracht werden können, teilt sie dies der Vertragspartei umgehend schriftlich mit und legt die Einzelheiten der Verzögerung dar. Eine solche Mitteilung berührt nicht die Verpflichtung der Lieferantin, sich nach dem maßgeblichen Vertrag zu richten.

  6. Warenlieferungen
    7.1. Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt die Lieferung von Waren durch die Lieferantin DDP (Delivered Duty Paid, geliefert verzollt, gemäß Incoterms 2020).
    7.2. Als vereinbarter Liefertermin gilt das in dem betreffenden Vertrag angegebene Datum; die Lieferfrist ist zwingend. Sollte die Lieferantin den Liefertermin nicht einhalten, ist die Vertragspartei berechtigt, von dem Vertrag zu jedem Zeitpunkt zurückzutreten, nachdem sie der Lieferantin fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung eingeräumt hat.
    7.3. Tritt die Vertragspartei auf der Grundlage von Ziffer 7.2 ganz oder teilweise von dem Vertrag zurück, stehen ihr die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere:
    a. Alle Beträge, die die Vertragspartei in Bezug auf den gesamten stornierten Vertrag oder einen Teil desselben zu zahlen hat, werden nicht mehr fällig.
    b. Alle Beträge, die von der Vertragspartei in Bezug auf den gesamten stornierten Vertrag oder einen Teil desselben gezahlt wurden, sind der Vertragspartei von der Lieferantin unverzüglich zurückzuzahlen;
    c. Die Vertragspartei hat das Recht, von der Lieferantin eine Entschädigungssumme für jeden Verlust zu verlangen, der dadurch entsteht, dass die Lieferantin die Waren oder Dienstleistungen zum vereinbarten Liefertermin schuldhaft nicht liefert bzw. erbringt und/oder dadurch, dass der gesamte Vertrag oder ein Teil desselben storniert wird (insbesondere für die Ausgaben, die der Vertragspartei vernünftigerweise entstehen, um die Waren oder Dienstleistungen von einem anderen Lieferanten zu beziehen, aber nicht darauf beschränkt).
    7.4. Alle Waren sind der Vertragspartei an die in dem maßgeblichen Vertrag oder der maßgeblichen Bestellung genannten Anschrift zu liefern. Die Lieferantin hat sich nach allen ihr von der Vertragspartei mitgeteilten Lieferanweisungen zu richten.
    7.5. Die Lieferantin hat Ausrüstung der Vertragspartei mit aller Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu verwenden und/oder zu warten. Lässt die Lieferantin es an dieser Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen, haftet sie für jegliche Verluste oder Kosten, die durch eine Beschädigung der Ausrüstung der Vertragspartei entstehen.
    7.6. Die Lieferantin sorgt auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für von ihr benötigten Lagerraum für die Waren. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt die Lieferantin die Kosten eines für diesen Zweck erforderlichen Transports selbst.

  7. Mitteilungen
    8.1. Jede Mitteilung, zu deren Abgabe eine Partei gemäß diesen Einkaufsbedingungen gegenüber der anderen Partei verpflichtet ist, gilt als der anderen Partei zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem sie an die E-Mail-Adresse oder die eingetragene Anschrift der anderen Partei persönlich, per E-Mail oder per Einschreiben zugestellt wurde. Das gilt nicht für Erklärungen von besonderer Bedeutung. Die Lieferantin hat der Vertragspartei Personal zu nennen, das in Notfällen jederzeit erreichbar ist.

  8. Verpackung
    9.1. Alle Waren sind für den Versand an die Lieferanschrift sicher zu verpacken, und zwar mit möglichst wenig zusätzlichem Gewicht sowie in der kleinstmöglichen Schüttung, die mit einer sicheren Beförderung per Seeschiff, Schiene, Straße oder Flugzeug (wie von den Parteien festgelegt) und den Versicherungsanforderungen vereinbar ist. Die Lieferantin stellt sicher, dass alle gelieferten Waren ordnungsgemäß gegen Beschädigungen und/oder Beeinträchtigungen während des Transports geschützt und ordnungsgemäß mit der Bestimmungsanschrift sowie dem Inhalt und dem Namen der Vertragspartei gekennzeichnet werden.
    9.2. Den Waren sind alle erforderlichen Begleitunterlagen beizufügen, die sämtlich den Spezifikationen, geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie allen anderen Anforderungen vollständig entsprechen, die die Vertragspartei ggf. in der Bestellung im Einzelnen angegeben hat und die die Lieferantin in der Auftragsbestätigung bestätigt hat.
    9.3. Alle Waren sind sicher zu verpacken und zu verladen, so dass die Waren (entweder von der Lieferantin oder von der Vertragspartei) sicher abgeladen werden können.

  9. Eigentums- und Gefahrübergang
    10.1. Das Eigentumsrecht an den Waren geht auf die Vertragspartei über, sobald die Waren an die in dem maßgeblichen Vertrag genannte Lieferanschrift geliefert werden, sofern nicht die Zahlung an die Lieferantin vor der Lieferung erfolgt; in diesem Fall geht das Eigentumsrecht hinsichtlich der Waren mit erfolgter Zahlung an die Vertragspartei über. Unmittelbar bei Erhalt dieser Zahlung weist die Lieferantin die Waren der Vertragspartei zu sowie verwahrt diese Waren getrennt von allen anderen Waren im Besitz der Lieferantin und kennzeichnet sie deutlich als Eigentum der Vertragspartei.
    10.2. Der Übergang des Eigentums an den Waren auf die Vertragspartei erfolgt vorbehaltlos und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nimmt die Vertragspartei jedoch im Einzelfall ein Angebot der Lieferantin auf Übereignung unter Vorbehalt der Kaufpreiszahlung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt der Lieferantin spätestens bei Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Waren. Die Vertragspartei bleibt zur Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr auch vor Zahlung des Kaufpreises unter Vorausabtretung der Forderung hieraus berechtigt.
    10.3. Der Eigentumsübergang an den Waren erfolgt unbeschadet des Rechts der Vertragspartei, die Waren zurückzuweisen, sofern diese nicht mit dem maßgeblichen Vertrag und/oder den darin enthaltenen Spezifikationen übereinstimmen.
    10.4. Die Gefahr des Untergangs, Diebstahls und/oder der Beschädigung der Waren trägt die Lieferantin bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese in den direkten Besitz der Vertragspartei übergegangen sind und, sofern die Abnahme der Waren vereinbart wurde, von dieser angenommen wurden. Lieferung steht der Abnahme gleich, wenn die Vertragspartei sich in Annahmeverzug befindet.
    10.5. Der Lieferantin etwaig von der Vertragspartei zur Verfügung gestellte Materialien verbleiben im Eigentum der Vertragspartei, und die Lieferantin hat sie als Eigentum der Vertragspartei zu kennzeichnen sowie in einer Weise getrennt zu verwahren, die sicherstellt, dass Dritte diesen Umstand erkennen.
    10.6. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei ist es der Lieferantin weder gestattet, die vorgenannten Materialien im Zusammenhang mit einem anderen Zweck als der Lieferung oder der Ausführung von Arbeiten für die Vertragspartei zu verwenden, noch dies einem Dritten zu erlauben oder diesen dazu zu veranlassen.

  10. Inspektionen
    11.1. Die Vertragspartei ist unabhängig davon, wo die Waren und/oder Dienstleistungen sich befinden bzw. erbracht werden, jederzeit berechtigt, diese zu inspizieren, beurteilen und/oder prüfen (oder dies zu veranlassen).
    11.2. Die Lieferantin gewährt der Vertragspartei oder deren Vertretern Zugang zu ihrem Gelände und ihren Gebäuden, um der Vertragspartei die Durchführung von Prüfungen jeder Art, einschließlich Prüfungen hinsichtlich Gesundheitsschutzes und Sicherheit sowie Corporate Social Responsibility (soziale Verantwortung von Unternehmen), zu ermöglichen. Die Lieferantin bietet unentgeltlich Unterstützung bei diesen Inspektionen. Die Inspektion wird mit angemessener Frist im Voraus angekündigt. Die Inspektion wird in der Regel während des täglichen Arbeitsablaufs der Lieferantin durchgeführt.
    11.3. Muss eine Prüfung aufgrund eines Verschuldens der Lieferantin wiederholt werden, haftet die Lieferantin gegenüber der Vertragspartei für dieser etwaig infolgedessen entstandene Kosten.
    11.4. Die Besichtigung, Beurteilung und/oder Prüfung seitens der Vertragspartei bedeutet weder eine Bestätigung der guten Qualität der gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen noch deren Annahme seitens der Vertragspartei noch eine Entbindung der Lieferantin von ihrer Haftung im Falle der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen.

  11. Abtretung und Unterbeauftragung
    12.1. Unterbeauftragung durch die Lieferantin bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Vertragspartei. Diese Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Lieferantin bleibt für die von Unterauftragnehmern oder deren Unterauftragnehmern zur Verfügung gestellten Waren und/oder Dienstleistungen vollumfänglich haftbar. Die Lieferantin darf keine anderen Forderungen als Geldforderungen abtreten. Im Falle einer Abtretung kann die Vertragspartei die Zahlung mit befreiender Wirkung an die Lieferantin leisten.

  12. Preise
    13.1. Die Preise für die Waren und/oder Dienstleistungen werden in dem maßgeblichen Vertrag angegeben und verstehen sich ohne anderweitige Angabe ohne Umsatzsteuer.
    13.2. Sofern die Vertragspartei nicht vorab schriftlich etwas anderes vereinbart hat, zahlt sie keine zusätzlichen Gebühren.

  13. Rechnungsstellung und Zahlung
    14.1. Die Lieferantin stellt der Vertragspartei detaillierte Rechnungen für die Waren und/oder Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Vertrag zur Verfügung gestellt wurden, aus.
    14.2. Die Vertragspartei zahlt jede Rechnung nach deren Erhalt innerhalb des im Vertrag genannten Zeitraums, jedoch nicht vor Lieferung und, falls eine Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen vereinbart wurde, der Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen. Lieferung steht der Abnahme gleich, wenn sich die Vertragspartei in Annahmeverzug befindet.
    14.3. Alle Zahlungen hängen davon ab, ob die Waren und/oder die Erbringung der Dienstleistungen in für die Vertragspartei zufriedenstellender Weise im Einklang mit dem maßgeblichen Vertrag und diesen Einkaufsbedingungen stehen.
    14.4. Die Vertragspartei ist berechtigt, jeden Betrag, den ihr die Lieferantin schuldet, mit Beträgen zu verrechnen, die sie ansonsten der Lieferantin aufgrund einer Rechnung schuldet.
    14.5. Alle Zahlungen erfolgen unbeschadet der Rechte der Vertragspartei, die ihr zustehen, falls die zur Verfügung gestellten Waren und/oder Dienstleistungen sich als nicht zufriedenstellend, mangelhaft oder nicht mit dem Vertrag und/oder den vorliegenden Einkaufsbedingungen übereinstimmend erweisen.
    14.6. Vereinbaren die Parteien, dass die Lieferantin zusätzlich zu den im Vertrag festgelegten Waren und/oder Dienstleistungen andere Waren und/oder Dienstleistungen oder Ressourcen zur Verfügung stellen soll, wird eine solche Vereinbarung entweder in einem geänderten Vertrag und/oder in einer geänderten Bestellung widergespiegelt.
    14.7. Sobald die Vertragspartei einen Vertrag abgeschlossen hat, wird der Preis für die Waren und/oder Dienstleistungen festgelegt.

  14. Kündigung
    15.1. Sofern und soweit die Lieferantin eine Verpflichtung aus dem oder anderweitig im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt, stehen der Vertragspartei die gesetzlichen Rechte bei Sach-, Rechtsmängeln und Pflichtverletzung zu. Insbesondere kann die Vertragspartei wählen, entweder:
    a. der Lieferantin die Möglichkeit zu geben, ihren Verpflichtungen innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachzukommen, und/oder
    b. ihre Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags auszusetzen und/oder
    c. von dem Vertrag ganz oder teilweise – zu einem beliebigen Zeitpunkt, nachdem sie der Lieferantin fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung gewährt hat, zurücktreten.
    15.2. Vom Recht der Vertragspartei, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, bleibt ihr Recht unberührt, vollen Schadensersatz für erlittene Verluste und entstandene Kosten zu verlangen, die auf die Nichteinhaltung der Vorschriften durch die Lieferantin oder auf deren Versäumnis zurückzuführen sind, die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
    15.3. Jede Partei ist berechtigt, von dem betreffenden Vertrag ohne Inverzugsetzung umgehend ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die andere Partei nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihre Schulden zu begleichen, oder wenn sie zahlungsunfähig wird. Die Vertragspartei ist berechtigt, von dem betreffenden Vertrag umgehend ganz oder teilweise zu zurückzutreten, wenn i) ein Verstoß gegen Ziffer 4 durch die Lieferantin vorliegt; oder ii) die Lieferantin ihre Geschäftstätigkeit oder wesentliche Vermögenswerte, die ganz oder teilweise mit den Waren im Zusammenhang stehen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei überträgt oder abtritt.
    15.4. Wenn die Vertragspartei von einem Vertrag (oder einem Teil desselben) zurücktritt, ist sie nicht verpflichtet, der Lieferantin Schadensersatz in Hinsicht auf diesen Rücktritt zu zahlen.'
  1. Höhere Gewalt
    16.1. Wird die Erfüllung des Vertrages durch äußere, durch elementare Naturgewalten oder durch Handlungen Dritter verursachte Ereignisse gestört, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind und die auch durch die äußerste, den Umständen nach vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert oder mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln unschädlich gemacht werden können und die auch wegen ihrer Häufigkeit nicht hinzunehmen sind ("Höhere Gewalt", z.B. Feuer, Explosion, Überschwemmung, Krieg, Streik, Pandemie, Epidemie, Aufruhr oder andere Ereignisse, die sich der Kontrolle entziehen), sind die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten vorübergehend befreit. Keine der Parteien ist verantwortlich oder haftbar für die Nichterfüllung des Vertrages, für Schäden oder Verzögerungen, die durch Höhere Gewalt verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich die betreffende Partei in Verzug befindet. Die Parteien setzen die Erfüllung des Vertrags mit angemessener Eile fort, sobald das durch die Höhere Gewalt verursachte Ereignis beseitigt ist.
    16.2. Die Partei, die den Vertrag nicht erfüllt hat, wird:
    a. die andere Partei unverzüglich über die Nichterfüllung und das Ereignis, das zu dieser Nichterfüllung geführt hat, informieren und Belege oder Unterlagen beibringen, aus denen hervorgeht, warum das Ereignis die Partei an der Erfüllung des Vertrags gehindert hat; und
    b. sich nach besten Kräften bemühen, die Erfüllung der noch nicht erfüllten Verpflichtungen so bald wie möglich nach dem Ende des Ereignisses wieder aufzunehmen.
    16.3. Wenn ein Ereignis Höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als dreißig (30) aufeinanderfolgenden Kalendertagen einen wesentlichen Einfluss auf die Fähigkeit einer Partei hat, ihre Verpflichtungen gemäß dem Vertrag zu erfüllen, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung umgehend kündigen. Jede von der anderen Partei gezahlte Gegenleistung ist unverzüglich zu erstatten.

 

  1. Garantien
    17.1. Die Lieferung der Waren und/oder die Erbringung der Dienstleistungen muss sich in vollem Umfang nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertrags, den geltenden Spezifikationen und den Anforderungen der Vertragspartei richten. Es ist unerheblich, ob die Spezifikationen von der Vertragspartei oder der Lieferantin bereitgestellt werden.
    17.2. Die Lieferantin garantiert, dass die gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen der branchenüblichen Praxis und allen relevanten Gesetzen entsprechen. Für die Rechte der Vertragspartei bei Sach- und Rechtsmängeln der Waren (einschließlich Falsch- und unzureichender Lieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch die Lieferantin gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dazu gehören die Rechte, Nacherfüllung zu verlangen, nach Wahl der Vertragspartei durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
    17.3. Ist in einem Vertrag keine Gewährleistungsfrist festgelegt, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Wurde eine Abnahme der Waren vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme.
    17.4. Die Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Waren bei Abschluss des Vertrages zu prüfen oder besondere Nachforschungen über etwaige Mängel anzustellen. In teilweiser Abweichung von § 442 (1) S. 2 BGB stehen der Vertragspartei die Mängelansprüche daher auch dann unbeschränkt zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    17.5. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit den folgenden Maßgaben: Die Untersuchungspflicht der Vertragspartei beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch äußere Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offensichtlich (z.B. Transportschäden, Falsch- und unzureichende Lieferung) oder bei der Qualitätskontrolle durch Stichproben erkennbar sind. Wurde Abnahme vereinbart, besteht keine Verpflichtung zur Prüfung. Andernfalls hängt es davon ab, inwieweit eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im normalen Geschäftsverlauf durchführbar ist. Die Pflicht, später entdeckte Mängel anzuzeigen, bleibt davon unberührt.
    17.6. Die Mängelbeseitigung umfasst auch den Ausbau der mangelhaften Waren und den erneuten Einbau, wenn die Waren entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder mit einer anderen Sache verbunden worden sind; der gesetzliche Anspruch der Vertragspartei auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen trägt die Lieferantin auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Haftung der Vertragspartei auf Schadensersatz im Falle eines unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens bleibt unberührt; insoweit haftet die Vertragspartei jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
    17.7. Gerät die Lieferantin mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug und schlägt ihre Mangelbeseitigung nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch die Vertragspartei fehl oder lässt der Mangel keinen Aufschub zu (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt eines unverhältnismäßigen Schadens), ist die Vertragspartei berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und von der Lieferantin Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen oder einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Das Recht der Vertragspartei, bei schuldhaftem Verhalten der Lieferantin einen Deckungskauf auf Kosten der Lieferantin zu tätigen, bleibt unberührt.

 

  1. Geistiges Eigentum
    18.1. Es ist nicht beabsichtigt, durch den Vertrag (bereits bestehende) Ansprüche der Parteien oder Dritter auf Rechte am Geistigem Eigentum zu ändern, außer wenn eine Vereinbarung ausdrücklich eine Übertragung(-surkunde) von Rechten an Geistigem Eigentum vorsieht. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags gewährt keine der Parteien Rechte (durch Lizenz oder anderweitig) in Bezug auf durch Rechte am Geistigem Eigentum geschütztes Material.
    18.2. Beide Parteien erkennen an, dass jede Partei im Zusammenhang mit der Erbringung oder Inanspruchnahme der Dienstleistungen allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen, Fähigkeiten und Ideen entwickeln oder erwerben kann. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in diesem Vertrag kann die betreffende Partei diese allgemeinen Kenntnisse, Erfahrungen, Fähigkeiten und Ideen nutzen, soweit dies nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder zur unbefugten Nutzung von Rechten am Geistigen Eigentum der anderen Partei oder eines Dritten führt.
    18.3. Wenn die Lieferantin im Rahmen des Vertrages Waren und/oder Dienstleistungen (einschließlich aller Begleitdokumente) speziell für die Vertragspartei entwickelt, entworfen oder bereitgestellt hat, gehen die Rechte am Geistigen Eigentum und/oder damit verbundene Rechte, die dabei entstehen, wenn möglich automatisch auf die Vertragspartei über. Die Lieferantin stellt alle Dokumente oder Urkunden aus, die erforderlich sind, um dieses Geistige Eigentum auf die Vertragspartei zu übertragen. Soweit die Rechte am Geistigem Eigentum nicht automatisch auf die Vertragspartei übergehen, verpflichtet sich die Lieferantin, alle Rechte am Geistigem Eigentum an Materialien, die für die Vertragspartei entwickelt oder entworfen wurden, auf die Vertragspartei zu übertragen, wobei diese Übertragung von der Vertragspartei angenommen werden muss.
    18.4. Alle Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, physikalischen Muster, Methoden und Verfahren, die von der Vertragspartei geliefert oder erworben wurden, bleiben deren Eigentum und es ist der Lieferantin nicht gestattet, sie nachzubilden, zu kopieren oder zu veröffentlichen, sie Dritten zur Verfügung zu stellen oder sie für einen anderen als den Vertragszweck zu verwenden. Die Lieferantin ist verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände auf eigene Kosten an die Vertragspartei zurückzusenden, wenn Letztere dies nach der jeweiligen Lieferung oder Übergabe schriftlich verlangt.
    18.5. Produkte oder Methoden, die die Lieferantin in Zusammenarbeit mit oder im Auftrag von der Vertragspartei entwickelt, dürfen keinem Dritten zur Verfügung gestellt werden, außer wenn die Vertragspartei dem schriftlich zugestimmt hat. Jegliches Fachwissen, das die Lieferantin im Zuge einer solchen Entwicklung erwirbt, darf nur der Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, und die Lieferantin darf es nicht an Dritte weitergeben oder zu ihrem eigenen Vorteil und/oder dem eines solchen Dritten nutzen, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei.
    18.6. Die Lieferantin darf Daten, Informationen, Geistiges Eigentum oder Know-how, die/das sie im Rahmen der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen von der Vertragspartei erhalten hat, nicht an Dritte weitergeben.
    18.7. Die Lieferantin stellt die Vertragspartei von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Verletzung gewerblichen und/oder geistigen Eigentums eines Dritten im Zusammenhang mit von der Lieferantin gelieferten Produkten oder von ihr ausgeführten Arbeiten ergeben und entschädigt die Vertragspartei für Verluste, die diese infolge der gegen sie gerichteten Maßnahmen der Inhaber dieses gewerblichen und/oder geistigen Eigentums erleidet und/oder erleiden könnte.

 

  1. Personenbezogene Daten
    19.1. Verarbeitet die Lieferantin im Zuge der Erfüllung des Vertrages Personenbezogene Daten, willigt sie ein und gewährleistet sie,
    a. Personenbezogene Daten ausschließlich insoweit zu verarbeiten, als dies für die gegenüber der Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen erforderlich ist und als dies gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben ist,
    b. Personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln und keine dieser Daten in irgendeiner Form ("anonymisiert" oder nicht) an einen Dritten zu verkaufen,
    c. angemessene technische, physische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Personenbezogenen Daten vor Verlust sowie unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu ergreifen und
    d. die Vertragspartei umgehend über jeden tatsächlichen oder vermuteten Sicherheitsvorfall im Zusammenhang mit Personenbezogenen Daten zu informieren.
    19.2. Soweit die Lieferantin einem Unterbeauftragten die Verarbeitung Personenbezogener Daten gestattet, stellt die Lieferantin sicher, dass sie den Unterbeauftragten an Verpflichtungen bindet, die ein ähnliches Schutzniveau wie die vorliegende Ziffer 19
    19.3. Bei Beendigung des Vertrags hat die Lieferantin alle Aufzeichnungen und Unterlagen, die die Personenbezogenen Daten enthalten, zurückzugeben und/oder sicher zu löschen oder vernichten (sofern sie diese Personenbezogenen Daten nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Verpflichtung aufbewahren muss) und eine schriftliche Bestätigung und/oder einen schriftlichen Nachweis über diese Maßnahme vorzulegen. Die Lieferantin akzeptiert und bestätigt, dass sie allein für eine unbefugte oder rechtswidrige Verarbeitung oder einen Verlust von Personenbezogenen Daten haftet, falls die Lieferantin die Löschung oder Vernichtung von Personenbezogenen Daten bei Beendigung dieses Vertrages versäumt.
    19.4. Die Lieferantin stellt die Vertragspartei, deren leitende Angestellte, Beauftragte und Mitarbeiter von allen Schäden, Geldbußen, Verlusten sowie Ansprüchen Dritter, die sich aus einem Verstoß gegen diese Ziffer 19 ergeben, frei und hält sie diesbezüglich schadlos.
  2. Haftung und Versicherung
    20.1. Vorbehaltlich Ziffer 2 stellt die Lieferantin hiermit die Vertragspartei vollumfänglich von jeglichen Ansprüchen, Haftungsansprüchen, Verlusten, Schäden, Kosten oder Ausgaben (einschließlich Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung der Lieferantin oder einem ihrer Mitarbeiter, Beauftragten oder Unterbeauftragten anlässlich der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen entstehen, frei und hält sie diesbezüglich schadlos.
    20.2. Die Lieferantin hat angemessenen Versicherungsschutz bei einem angesehenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten, der die Risiken der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem betreffenden Vertrag abdeckt, z.B. Betriebs-, Arbeitgeber- und Produkthaftpflichtversicherung. Auf Verlangen der Vertragspartei hat die Lieferantin dieser den entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

  3. Vertraulichkeit, Ansehen und Verbot der Offenlegung
    21.1. Jede Partei ist verpflichtet, sämtliche Informationen und sonstigen Angaben, die sie direkt und/oder indirekt von der anderen Partei erhält, vertraulich zu behandeln. Die Parteien geben diese Informationen und Angaben nicht an Dritte weiter, sofern und soweit nicht dies für die Durchführung eines Vertrages erforderlich ist und die andere Partei dem schriftlich zustimmt. Die Parteien dürfen diese Informationen und Angaben nicht für andere Zwecke als die Durchführung des betreffenden Vertrages verwenden.
    21.2. Keine Partei darf den Namen der anderen Partei in Veröffentlichungen, Anzeigen oder auf andere Weise verwenden, es sei denn, sie erhält die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei.
    21.3. Die Parteien bringen sich nicht gegenseitig und/oder den/die Geschäftspartner der jeweils anderen Partei in Verruf.
    21.4. Die Lieferantin ist verpflichtet, die Unternehmensinformationen der Vertragspartei im Sinne der geltenden Wertpapiergesetze vertraulich zu behandeln und diese Informationen nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter zu nutzen.

  4. Exportkontrollen

    22.1. Die Lieferantin hält alle einschlägigen Vorschriften, Regeln und Gesetze in Bezug auf Menschenrechte (einschließlich das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten), Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie Bestechungsbekämpfung, Korruptionsbekämpfung (einschließlich des UK Bribery Act und des US Foreign Corrupt Practices Act, sofern anwendbar), Sklavereibekämpfung, Wirtschaftssanktionen, Geldwäschebekämpfung und Handelssanktionsvorschriften der USA, der EU und des Vereinigten Königreichs ein.
    22.2. Die Lieferantin entschädigt LEVIAT für alle Kosten, Schäden und/oder Verluste, die sich aus einem festgestellten Verstoß gegen diese Klausel  ergeben.
    22.3. Leviat ist berechtigt, den betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, wenn die Lieferantin gegen diese Klausel [§22] verstößt.

  5. Verschiedenes
    22.1. Die Parteien stehen im Verhältnis unabhängiger Vertragschließender zueinander und keine Bestimmung dieses Vertrages ist so auszulegen, als würde zwischen den Parteien eine Personengesellschaft oder ein Gemeinschaftsunternehmen bestehen, und keine Partei bevollmächtigt die jeweils andere Partei, für sie zu handeln, sie zu binden oder anderweitig Verpflichtungen im Namen der anderen Partei zu schaffen oder einzugehen, und keine der Parteien wird den Eindruck vermitteln, dazu bevollmächtigt zu sein, sofern nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
    22.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages als rechtswidrig, undurchführbar oder unwirksam angesehen werden, so ist diese Bestimmung auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken oder im erforderlichen Mindestmaß zu streichen, so dass der Vertrag ansonsten wirksam und durchführbar bleibt. Die Parteien vereinbaren dann einvernehmlich eine neue Bestimmung, die dem Inhalt und dem Umfang der ursprünglichen Bestimmung nahekommt, ohne selbst rechtswidrig, undurchführbar oder unwirksam zu werden.
    22.3. Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle sonstigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
    22.4. Sofern nach diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes zulässig oder darin festgelegt ist, kann dieser Vertrag nur durch einen schriftlichen Nachtrag geändert oder ergänzt werden, der von den unterschriftsberechtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wird. 

  6. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
    23.1. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, unterliegen diese Einkaufsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet auf diese Einkaufsbedingungen oder einen Vertrag/Verträge keine Anwendung.
    23.2. Ist die Lieferantin ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der jeweilige Sitz der Vertragspartei, an die oder für die die Lieferantin die Waren liefert oder die Dienstleistungen erbringt. Die Vertragspartei ist jedoch in jedem Fall auch berechtigt, am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen oder einer vorherigen individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand der Lieferantin zu klagen. Frühere gesetzliche Regelungen, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt.

 

© Leviat Version Februar 2024

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